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Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde zum "geistigen Heilen" und Handauflegen hat das Bundesverfassungsgericht mit einstimmigem Beschluss vom 2. März 2004 (1 BVR 784/03) Klarheit geschaffen und festgestellt, dass eine Heilertätigkeit, die sich "auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen" beschränkt bzw. "unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen" erfolgt, nicht erlaubnispflichtig im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist
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